Ab Januar 2023 tritt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft. Das sieht die Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) vor. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden, zum Beispiel der Becher für Kaffee (Coffee-to-go) oder die Box für Speisen (Takeaway-Essen).
Anbieter*innen von Essen und Getränken zum Mitnehmen müssen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-To-Go-Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial (§ 33, § 34 VerpackG2). Diese dürfen nicht teurer sein als die Einwegkunststoffbehältnisse. Eine Bepfandung ist möglich. Die Mehrwegverpackung, die man selbst in Verkehr bringt, ist auch wieder zurückzunehmen. Andere Verpackungen müssen nicht angenommen werden.
Große Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Mehrwegverpackung im Betrieb vorzuhalten. Kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als 5 Beschäftigten müssen es ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Die Mehrwegangebotspflicht gilt ab dem 1. Januar 2023.
Hintergrund ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit ihren neuen §§ 33 und 34 VerpackG.
Fachbereich Bürgergenerationen und Service
Gewerbewesen