Bürgerbüro
Stadt Meiningen

Schlossplatz 1
98617 Meiningen

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Öffnungszeiten

Mo. - Fr. 8 - 12 Uhr
Mo. - Di. 13 - 15 Uhr
Do. 13 - 18 Uhr
1. Sa im Monat 9 - 13 Uhr

Worum geht es?

Gewerbe

Gewerbe anmelden, ummelden, abmelden

Grundsätzlich kann jeder ein Gewerbe betreiben.

Der Betrieb muss bei folgenden Behörden angemeldet werden:

  • Beim zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllen des vorgeschriebenen Formulars,
  • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
  • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
  • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
  • bei der Handwerkskammer.

Zwar werden diese Anmeldungen automatisch mit der Anzeige des Gewerbes beim Bürgerbüro erledigt. Trotzdem müssen Sie sich als Gewerbetreibende selbst mit den genannten Behörden in Verbindung setzen. 

Wenn Sie eine GmbH betreiben wollen, müssen Sie als vertretungsberechtigter Geschäftsführer die Aufnahme der Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigen.

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgeben, verlegen oder den Gegenstand Ihres Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das beim Bürgerbüro anzeigen.

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Ausnahmen von der grundsätzlichen Gewerbefreiheit in Deutschland sind Tätigkeiten, für die besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Taxiunternehmen,
  • Buchführungshelfer und Finanzdienstleister
  • Güterkraftverkehrsunternehmen
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff
  • Handwerk
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Inkassobüros
  • Krankentransporte, Pflegedienste
  • Makler und Versicherungsvermittler
  • Privatkrankenanstalten
  • Bewachungsgewerbe

Für diese Gewerbe müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und ggf. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.

Was benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszugs und ggf. Vertretungsvollmacht (für Gewerbezentralregisterauskunft)
  • Gebühr: 25 €

Worum geht es?

Bewachungsgewerbe - Erlaubnis (Ladendetektive, Kontrollgänge im öff. Raum, Türsteher)

Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Voraussetzung

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Für alle anderen Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe gibt es ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren. Hierfür ist keine Sachkundeprüfung notwendig, sondern lediglich ein Unterrichtungsnachweis der IHK.

Was benötige ich?

Für Erlaubnis (Ladendetektive etc.):
  • Personalausweis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes sowie der Gemeinde
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen

Worum geht es?

Gaststättenbetrieb

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sind weitere Unterlagen einzureichen, weil das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt.
Der Betrieb einschließlich der Art der vorgesehenen Speisen und Getränke muss spätestens 2 Wochen vor Eröffnung angezeigt werden.

Ausnahmegenehmigung für eine Sperrzeitverkürzung

Für Gaststätten gibt es in Thüringen keine Sperrzeit, dafür aber für folgende Veranstaltungen:
  • Vergnügungen, Musikveranstaltungen, Schaustellungen usw. unter freiem Himmel ab 22.00 Uhr
  • Theater- und Filmvorführungen im Freien und in Festzelten ab 24.00 Uhr
  • Biergärten, Freiflächen von Gaststätten, Gaststätten im Freien und in Festzelten ab 1.00 Uhr


Die Sperrzeit endet jeweils um 6.00 Uhr. Sie kann je nach öffentlichen Bedürfnissen oder örtlichen Verhältnissen verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden, ggf. mit Auflagen. Ein entsprechender Antrag kann im Bürgerbüro gestellt werden.

Was benötige ich?

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auf Verlangen der zuständigen Stelle: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

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Worum geht es?

Maklertätigkeiten

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist oder

das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter),

oder Bauvorhaben

  • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung

wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Ausnahmen von der grundsätzlichen Gewerbefreiheit in Deutschland sind Tätigkeiten, für die besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Taxiunternehmen,
  • Buchführungshelfer und Finanzdienstleister
  • Güterkraftverkehrsunternehmen
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff
  • Handwerk
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
  • Inkassobüros
  • Krankentransporte, Pflegedienste
  • Makler und Versicherungsvermittler
  • Privatkrankenanstalten
  • Bewachungsgewerbe

Für diese Gewerbe müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und ggf. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen können.

Was benötige ich?

  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

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Worum geht es?

Marktfestsetzung

Wenn Sie eine eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde, die Sie schriftlich beantragen müssen.

Mit der Festsetzung dürfen und müssen Sie als Veranstalter die Ausstellung oder einen Markt abhalten.

Ausstellungen und Märkte sind von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit. Die Veranstaltung wird von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
  • geeigneter Veranstaltungsort (z. B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Eine rechtzeitige Antragstellung, bis 6 Wochen vor der Veranstaltung, ist empfehlenswert.

Was benötige ich?

  • Ausgefülltes Antragsformular oder formloser Antrag mit folgenden Angaben:
    • Name des Veranstalters
    • Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung
    • kurze Beschreibung der Veranstaltung
    • Angaben zum Warensortiment
  • Führungszeugnis des Veranstalters
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen
  • gegebenenfalls Teilnahmebedingungen
  • gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung)

Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z. B. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).

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Worum geht es?

Marktstand anmelden, Infos für Markttreibende

Um als Gewerbetreibender an Märkten teilzunehmen, brauchen Sie eine Standplatzgenehmigung. Sie können sich mündlich oder schriftlich für einen Tagesstandplatz bewerben. Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

Worum geht es?

Pfandleihgewerbe

Um Sie ein Pfandleihe- oder Pfandvermittlergeschäft zu betreiben, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde, also des Bürgerbüros. An die Erlaubnis können Auflagen geknüpft werden, die auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden können. Keine Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen oder die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweisen.

Was benötige ich?

  • Auszug aus dem Handelsregister (wenn Ihr Unternehmen eingetragen ist)
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Bei juristischen Personen sind die Unterlagen für die vertretungsberechtigten Personen vorzulegen:

  • Auskunft über Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Bank).

Worum geht es?

Piercing-/Tattoo-Studio

Sie wollen ein Piercing- oder Tattoo-Studio betreiben? Dann müssen Sie das der Stadtverwaltung anzeigen.

Was benötige ich?

  • Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
  • Bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszuges

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Worum geht es?

Reisegewerbekarte

Schausteller, „fliegende Händler“ oder Inhaber eines Marktstandes betreiben ein so genanntes Reisegewerbe, weil sie ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten. Dafür benötigen sie eine Reisegewerbekarte, die im Bürgerbüro ausgestellt wird.

Sie sind als Inhaber der Reisegewerbekarte verpflichtet, diese mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle, einen Verkaufswagen o. ä. benutzen, muss Ihr Name und Vorname oder die Firma von außen sichtbar angebracht sein.

Wenn Sie als Schausteller selbst am Ort der Darbietung nicht tätig werden, muss einer Ihrer dort anwesenden Beschäftigten eine Kopie Ihrer Reisegewerbekarte mitführen.

Die in der Reisegewerbekarte eingetragenen Tätigkeiten können im Bürgerbüro geändert oder erweitert werden; befristete Reisegewerbekarten können dort verlängert werden.

Was benötige ich?

  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass (zusätzlich für Ausländer: Kopie der Aufenthaltsgenehmigung,
    -bewilligung, -erlaubnis)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister - nicht älter als 3 Monate
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

Worum geht es?

Schaustellung von Personen

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und ggf. einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen. Haben die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

Was benötige ich?

Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und ggf. Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder bestimmter räumlicher Verhältnisse


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Worum geht es?

Schornsteinfeger

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV " vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.

Seit 2013 können sich die Eigentümer für die Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger dazu selbst aussuchen. Die Durchführung muss aber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden.

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Worum geht es?

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen

Spielgeräte (z. B. Spielautomaten), die anhand einer technischen Vorrichtung den Spielausgang beeinflussen und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis aufgestellt und betrieben werden. Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
  • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

Was benötige ich?

  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution

Worum geht es?

Spielhallen

Um gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen zu betreiben, das sich überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Genehmigung.

Sperrzeit für Spielhallen in Thüringen ist von 1.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie an Feiertagen. In bestimmten Fällen kann die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Wenden Sie sich dazu ans Bürgerbüro.

Was benötige ich?

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Grundriss für die Betriebsräume (für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle)

Worum geht es?

Versteigerer-Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig als Versteigerer tätig werden wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen können und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, die auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden können.

 

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Worum geht es?

Wanderlager anzeigen

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Gewerbetreibende im Reisegewerbe, d.h. außerhalb seiner regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus (wie z.B. bei einer Kaffeefahrt eine angemietete Gaststätte oder Veranstaltungsraum) Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbietet oder Bestellungen annimmt.

Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren veranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, müssen Sie dies anzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Die Anzeige ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in 2 Exemplaren einzureichen. Sie hat zu enthalten

  • den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

Was benötige ich?

  • gültige Reisegewerbekarte

Worum geht es?

Zuverlässigkeitsprüfung für überwachungsbedürftige Gewerbe

Bestimmte Gewerbe wurden vom Gesetzgeber als überwachungsbedürftig eingestuft. Sie müssen dann bei der Gewerbeanmeldung Ihre Zuverlässigkeit nachweisen, und zwar mit einem Führungszeugnis und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (jeweils zur Vorlage bei Behörden). Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, muss die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einholen. Die Unterlagen werden in jedem Falle nicht an Sie, sondern direkt an die zuständige Behörde gesandt.

 

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:

  • Betriebe, die spezialisiert sind auf den Gebrauchtwarenhandel von hochwertigen Konsumgütern (v. a. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung), von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, von Edelmetallen, Waren aus Edelmetall, Edelsteinen, Perlen und Schmuck und von Altmetallen
  • Auskunfteien und Detekteien,
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,

Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

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Do. 13:00 - 18:00
1. Samstag im Monat: 9:00 - 13:00

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